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 1. Name und Sitz des Vereins
  a. Der Verein führt den Namen "Förderverein für Städtepartnerschaften der Stadt Schlüchtern e.V."
(Kurzform: "Partnerschaftsverein").
  b. Sitz des Vereins ist Schlüchtern. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schlüchtern
wird nach der Gründungsversammlung beantragt.
 2. Zweck/Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung
  a. Der Förderverein für Städtepartnerschaften der Stadt Schlüchtern e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
    - der Völkerverständigung und der internationalen Freundschaft,
    - der Zusammenarbeit auf allen Gebieten des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und
- der Begegnung einzelner Bürgerinnen/Bürgern und von Gruppen aus den Partnerstädten.
  b. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen
zwischen der Stadt Schlüchtern und seinen Partnerstädten verwirklicht.
   

Der Verein unterstützt dabei die Aktivitäten aller Vereine, Institutionen und Verbände sowie die persönlichen Kontakte der Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel einer Vertiefung und Festigung der Partnerschaft. Die Förderung des Austausches und der Begegnung von Schülern, Auszubildenden und anderen Jugendgruppen haben dabei einen hohen Stellenwert.

  c. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  e. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  f. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schlüchtern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
 3. Mitgliedschaft
  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden; insbesondere Vereine, Verbände, Institutionen und Unternehmen als kooperative Mitglieder. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft ist mit der Beitrittserklärung zu beantragen.
 4. Jahresbeiträge
 

Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Höhe des an den Verein abzuführenden Betrages. Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 5. Beendigung der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    - seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (nach zwei Abmahnungen),
- gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
- das Ansehen des Vereins schädigt.
  Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit.
Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Jahres an den Vorstand zu richten.
 6. Organe
  Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
 7. Die Mitgliederversammlung
  Einmal im Jahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal ein.
 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

   

- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Jahresbericht des Kassenführers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beratung und Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge

  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die für die Eintragung im Vereinsregister erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, die im BGB bestimmt ist, anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn dies durch mehr als ¼ der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens 14 Tage schriftlich oder - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - per E-Mail vor der Versammlung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen oder können mit ¾-Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung eingebracht werden.
 8. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  - der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Kassenführerin/dem Kassenführer
- mindestens 4, max. 8 Beisitzerinnen/Beisitzern
- einer Beisitzerin/einem Beisitzer (Vertretung der Stadtverordnetenversammlung)
- einer Beisitzerin/einem Beisitzer (Vertretung des Magistrats)
  Beisitzerinnen/Beisitzer in Vertretung von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat können in Personalunion mit anderen Vorstandspositionen wahrgenommen werden, sofern diese den Gremien angehören.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie der Kassenführerin/dem Kassenführer. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er ist berechtigt, Ausschüsse unter Einbeziehung von lokal relevanten Gruppen oder Institutionen einzusetzen, die über den Magistrat der Stadt einzuladen sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 9. Auflösung des Vereins
  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
10. Auflösung des Vereins
 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.11.2003 in Schlüchtern, Kulturhaus Synagoge, beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


JarocinFameck
   2003             Schlüchtern           2012
 

   

Bankverbindung: Kreissparkasse Schlüchtern, BLZ: 530 513 96, Konto-Nr.: 29696

     
     

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Partnerschaftsverträge  

 

 
PROJEKT STÄDTEPARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN STÄDTEN JAROCIN/Polen UND SCHLÜCHTERN
 
Gemeinsame Vereinbarung der Stadt Jarocin in Polen und der Stadt Schlüchtern in Deutschland über die
 Partnerschaft und die Zusammenarbeit vom 24. Oktober 2003 repräsentiert durch die Unterzeichner.
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PROJEKT STÄDTEPARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN STÄDTEN FAMECK/Frankreich UND SCHLÜCHTERN
 
Gemeinsame Vereinbarung der Stadt Fameck in Frankreich und der Stadt Schlüchtern in Deutschland über die
 Partnerschaft und die Zusammenarbeit vom 16. September 2012 repräsentiert durch die Unterzeichner.
[Mehr ...]